Benutzerordnung für Besucher des Besucherstollens "Stock und Scherenberger Erbstollen"
- Öffnungszeiten und Eintrittspreise sind durch Aushang oder vorherige Information (Internet/email) bekannt gemacht.
- Der Stollen liegt im Wald und ist nur über einen „Trampelpfad“ erreichbar. Trittsicherheit, Gesundheit und körperliche Fitness werden vorausgesetzt
- Die gelösten Eintrittskarten berechtigen zu einer Stollenbesichtigung und sind beim Besichtigungsführer abzugeben.
- Rucksäcke, Taschen, Werkzeuge und andere Gegenstände dürfen nicht bei der Besichtigung mit in den Stollen genommen werden. Ausnahmen nur nach Rücksprache mit dem Grubenführer
- Für Aufbewahrung, Ablage und Tascheninhalt wird nicht gehaftet.
- Vor Betreten des Stollens müssen sich die Besucher mit Helmen ausstatten. Gummistiefel /wasserdichtes Schuhwerk muss mitgebracht und getragen werden oder wird auf Wunsch und nach Absprache gestellt
- Eine Besuchergruppe umfasst höchstens 5 Personen.
- Kinder dürfen nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten - oder z.B. bei Schulklassen - nur in Begleitung von verantwortlichen Personen - an den Führungen teilnehmen.
- Personen, die den Anordnungen des Führungspersonals nicht nachkommen und die Verhaltensregeln nicht befolgen; werden von den Führungen ausgeschlossen.
- Personen, die unter Alkoholgenuss stehen, werden von der Führung ausgeschlossen.
- Die Mitnahme von Tieren ist nicht erlaubt
- An dem Stollen sind keine Toiletten vorhanden; Es sind die Toiletten in den Räumlichkeiten des Heimat und Geschichtsvereins oder bergbauaktiv zu nutzen
- Nach Beendigung der Führungen sind die Helme, Geleucht und ggf. Ponchos und Gummistiefel an den Stollenführer zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust kann Schadenersatz verlangt werden
- Beschwerden und Verlustanzeigen sind sofort dem aktuellen Stollenführer zu melden
- Das Rauchen im Stollen ist untersagt.
- Die Besichtigung des Stollens erfolgt auf eigene Gefahr. Der Stollenbesitzer haftet nur für Unfälle, die nachweislich durch ihn schuldhaft verursacht worden sind.
- Der Stollenbesitzer haftet nicht für verschmutzte Kleidung.
- Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittsgeldes besteht bei Nichterscheinen und selbstverschuldetem Ausschluss nicht